Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern SK 18 537 BAI Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Januar 2019 Strafverfahren A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch vom 19. Dezember 2018 Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Das Gesuch um Haftentlassung bzw. um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das Haftverfahren, bestimmt auf CHF 400.00, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Vertretung des Gesuchstellers im Haftverfahren mit pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 600.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Justizvollzugsanstalt Solothurn Begründung: 1. Gegen den Beschuldigten und heutigen Gesuchsteller (nachfolgend Gesuchsteller) wurde am 17. Mai 2016 eine Untersuchung wegen versuchter Erpressung, rechtswid- riger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts eröffnet bzw. mit Verfügungen vom 11. November 2016 und vom 9. Dezember 2016 wegen versuchter Nötigung, Gefähr- dung des Lebens und einfacher Körperverletzung ausgedehnt (SK 18 78 pag. 8 ff.). Er wurde am 13. Mai 2016 in Ausschaffungshaft versetzt, am 17. Mai 2016 vorläufig festgenommen und anschliessend in Untersuchungs- und Sicherheitshaft behalten (SK 18 78 pag. 450 ff.). Am 9. Juni 2017 stellte der Gesuchsteller ein Gesuch um vor- zeitigen Strafantritt. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 15. Juni 2017 gutge- heissen (SK 18 78 pag. 2558.12 ff.). Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland vom 8. Juni 2017 wurde der Gesuchsteller wegen versuchter Nötigung und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz schuldig gesprochen. Die mit Verfü- gung des Office d’application des peines et mesures des Kantons Neuenburg vom 22. Mai 2014 gewährte bedingte Entlassung wurde widerrufen und für die aufgescho- bene Reststrafe von 2 Jahren und 2 Monaten wurde die Rückversetzung in den Straf- vollzug angeordnet. Der Gesuchsteller wurde gestützt darauf zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Ausschaffungs-, Untersu- chungs- und Sicherheitshaft von insgesamt 419 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 6. Juli 2017, verurteilt (SK 18 78 pag. 3105 ff.). Gegen dieses Urteil meldete der Gesuchsteller Berufung an. Das erstinstanzliche Urteil vom 8. Juni 2017 wurde von der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 13. Dezember 2018 bestätigt. Der Gesuchsteller wurde zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (SK 18 78 pag. 3727 ff.). 2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 (Posteingang 24. Dezember 2018) beantragt Rechtsanwalt B.________, der Gesuchsteller sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zur Begrün- dung macht er zusammengefasst geltend, bisher sei die Haft des Gesuchstellers mit Fluchtgefahr begründet worden. Es habe sich nichts an dessen Aufenthaltsstatus ver- ändert. Nach wie vor verfüge er über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Allerdings habe er von seiner 36-monatigen Haftstrafe bereits deren 31 Monate verbüsst. Dem Gesuchsteller sei aufgrund der Berufung die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Art. 86 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) bislang ver- wehrt geblieben. Art. 86 StGB finde im Haftentlassungsverfahren zwar keine Anwen- dung, allerdings sei die Möglichkeit der bedingten Entlassung unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Der Gesuchsteller habe sich im Strafvollzug wohl verhalten und er werde die Schweiz nach der Haftentlassung verlassen müssen. 2 Er sei gegenüber anderen Tätern im Strafvollzug schlechter gestellt, weil die Entlas- sung zum 2/3-Termin für ihn nicht möglich sei. Insofern sei es verhältnismässig, dem Gesuchsteller die Reststrafe von 5 Monaten zu erlassen und ihn aus der Haft zu ent- lassen (pag. 17 f.). 3. Die der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. den stv. Generalstaatsanwalt C.________, gewährte Gelegenheit zur Stellungname (pag. 25 f.) wurde mit Eingabe vom 27. De- zember 2018 wahrgenommen. Der stv. Generalstaatsanwalt C.________ beantragt, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Ge- suchsteller zur Bezahlung aufzuerlegen. Zur Begründung führt der stv. Generalstaats- anwalt C.________ aus, der Gesuchsteller mache zu Recht nicht geltend, es bestehe keine Fluchtgefahr mehr. Er räume auch ein, dass Art. 86 StGB vorliegend nicht zum Tragen komme. Eine Entlassung des Gesuchstellers aus dem vorzeitigen Strafvollzug fiele vorliegend nur in Betracht, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon aus- zugehen wäre, dass er, befände er sich im ordentlichen Vollzug einer rechtskräftigen Strafe von drei Jahren, bedingt entlassen werden könnte. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall. Angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen sowie des bereits erneut gegen ihn hängigen Verfahrens wegen Gehilfenschaft zu vollendetem und versuchtem Betrug, Gehilfenschaft zu arglistiger Vermögensschädigung und Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz könne nicht gesagt werden, eine bedingte Entlassung er- scheine als in hohem Masse wahrscheinlich. Aus diesen Gründen seien die Voraus- setzungen für eine strafprozessuale Zwangsmassnahme in Form des vorzeitigen Strafvollzugs nach wie vor erfüllt, weshalb das Gesuch um Haftentlassung abzuwei- sen sei (pag. 35 ff.). 4. Innert der mit Verfügung vom 3. Januar 2019 gewährten Frist (umgehend; pag. 41 f.) reichte Rechtsanwalt B.________ keine Gegenbemerkungen ein. 5. Verlangt die beschuldigte Person die Entlassung aus dem vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzug oder widerruft sie ihre Zustimmung dazu, so befindet hierüber die Verfahrensleitung nach den Regeln der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) über die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_73/2017 vom 16. Februar 2017). Über ein Haftentlassungsgesuch während eines Verfahrens vor dem Berufungsgericht entscheidet die Verfahrensleitung innert 5 Tagen (Art. 233 StPO). Für den Beginn des Fristenlaufs der fünftägigen Frist ist da- bei aus rechtsstaatlichen Gründen in Analogie zu Art. 228 StPO auf den Abschluss des Schriftenwechsels abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 1B_722/2011 vom 16. Januar 2012, E. 4.3). Vorliegend ist das Berufungsverfahren betreffend den Gesuchsteller bei der 2. Straf- kammer des Obergerichts des Kantons Bern hängig. Die Begründung des Urteils der Kammer steht noch aus. Die Verfahrensleitung ist daher für die Beurteilung des vor- liegenden Haftentlassungsgesuchs zuständig. Die fünftägige Frist ist mit heutigem Da- tum gewahrt. 6. Der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug ist in Art. 236 StPO geregelt. Die Zu- stimmung des Beschuldigten zum vorzeitigen Sanktionenvollzug ist grundsätzlich un- 3 widerruflich. Gestützt auf Art. 31 Abs. 4 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 4 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) kann der Beschuldigte jedoch auch nach vorzeiti- gem Antritt jederzeit seine Freilassung verlangen. Der Vollzug gegen den Willen des Beschuldigten kann dabei nur so lange gerechtfertigt sein, als die Haftvoraussetzun- gen gegeben sind. Die Behörde hat somit auf ein Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Vollzug hin zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen vorliegen und ob die Dauer des vorzeitigen Vollzugs nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Stra- fe gerückt ist (vgl. HÄRRI, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 19 f. zu Art. 236). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass für die Fortdauer der strafprozes- sualen Haft in den Modalitäten des vorzeitigen Strafvollzugs weiterhin mindestens ein besonderer Haftgrund (analog zu Art. 221 StPO) vorliegen muss (Urteil des Bundes- gerichts 6B_73/2017 vom 16. Juli 2017, E. 2.1 und 4.1). Neben dem dringenden Tat- verdacht muss damit entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gege- ben sein (Art. 221 Abs. 1 StPO). Haft ist auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrma- chen (Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Haft muss zudem stets verhältnismässig sein. 7. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt der dringende Tatverdacht bei einer erstinstanzlichen Verurteilung wegen eines Vergehens grundsätzlich ohne weiteres als erstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_449/2017 vom 13. November 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Darin liegt namentlich kein Verstoss gegen die Unschuldsver- mutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die Voraussetzung des dringen- den Tatverdachts ist vorliegend angesichts der oberinstanzlich bestätigten Schuld- sprüche unbestrittenermassen gegeben. 8. Im Weiteren muss ein Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a bis Bst. c oder Abs. 2 StPO bestehen, wobei vorliegend die Fluchtgefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO im Vordergrund steht. Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht da- bei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im In- land (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldig- ten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozia- len Bindungen der inhaftierten Person, deren berufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Ausland und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 221; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Bei einer Person aus- 4 ländischer Nationalität sind ferner der Aufenthaltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftent- lassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen An- lass sehen, sich weiterhin dem Verfahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (HUG/SCHEIDEGGER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 17 zu Art. 221). 9. Der Gesuchsteller ist unbestrittenermassen mazedonischer Staatsangehöriger mit Lebensmittelpunkt in Mazedonien. Er hat zwar einen Sohn und eine Frau, die in der Schweiz leben. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 11. Dezem- ber 2018 führte der Gesuchsteller allerdings aus, seine Frau habe alles verkauft und sie würden zusammen nach Mazedonien gehen. Er komme nie mehr in die Schweiz zurück (SK 18 78 pag. 3746, Z. 34 ff.). In Mazedonien soll der Gesuchsteller nach ei- genen Angaben ein Haus haben und einen Familienbetrieb führen (SK 18 78 pag. 586). Im Übrigen verfügt der Gesuchsteller über keine Anwesenheitsberechti- gung in der Schweiz. Am 13. Juli 2015 wurde ihm gegenüber eine Einreisesperre bis zum 30. September 2025 verfügt (SK 18 78 pag. 1932 ff.), welche er in der Folge al- lerdings wiederholt missachtete. Der Gesuchsteller hält sich illegal in der Schweiz auf. Gemäss den amtlichen Akten sind zudem verschiedene Identitäten des Beschwerde- führers bekannt. Er nennt sich auch «AA.________» und «AAA.________» (SK 18 78 pag. 1261) und verfügt über entsprechende Ausweisschriften. Der Gesuchsteller wur- de ferner auch mit oberinstanzlichem Urteil vom 13. Dezember 2018 zu einer Haftstra- fe von 36 Monaten bzw. 3 Jahren verurteilt. Gestützt auf das Gesagte ist für die Verfahrensleitung nicht ersichtlich, was den Ge- suchsteller bei einer Haftentlassung dazu bewegen könnte, in der Schweiz zu verblei- ben. Eine Flucht nach Mazedonien wäre zudem äusserst einfach – was der Gesuch- steller durch den mehrfach unbemerkten Grenzübertritt zur Schau stellte. Entspre- chend ist sehr wahrscheinlich, dass der Gesuchsteller in Freiheit die Flucht ergreifen bzw. sich ins Ausland absetzen würde. Die Reststrafe von rund 5 Monaten stellt wei- terhin einen konkreten Fluchtanreiz dar. Zwar ist davon auszugehen, dass die Wahr- scheinlichkeit einer Flucht mit zunehmender Haftdauer abnimmt, weil sich auch die Dauer des allenfalls noch abzuziehenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der be- reits geleisteten prozessualen Haft kontinuierlich verringert, doch schliesst die zuneh- mende Haftdauer nicht per se die Annahme von Fluchtgefahr aus. Eine Versetzung in Ausschaffungshaft schliesst die haftrechtliche Fluchtgefahr zudem nicht aus (vgl. Aus- führungen SK 18 78 pag. 587). Entsprechend bestreitet denn auch die Verteidigung das Vorliegen von Fluchtgefahr nicht. 10. Der Gesuchsteller befindet sich seit dem 13. Juni 2016, mithin seit rund 31 Monaten, in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Er wurde durch die Kammer zu einer Frei- heitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Er hat damit 2/3 der ausgesprochenen Strafe von 3 Jahren ausgestanden. Gestützt auf die oberinstanzlich bestätigte Verurteilung des Gesuchstellers zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist der Gesuchsteller noch nicht in unmit- telbare Nähe des Endes seiner Strafe gelangt, sondern es werden noch mehrere Mo- nate vergehen, bis dies der Fall sein wird. Der Möglichkeit der bedingten Entlassung 5 aus dem Strafvollzug ist bei der Prüfung der zulässigen Haftdauer ferner nur in Aus- nahmefällen Rechnung zu tragen, nämlich wenn bereits im hängigen Strafverfahren aufgrund der konkreten Umstände absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (Urteile des Bundesgerichts 1B_284/2008 vom 14. November 2008 E. 3.5 und 1B_422/2011 vom 6. September 2011 E. 5.2). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist die be- dingte Entlassung des Gesuchstellers aus dem Strafvollzug nicht wahrscheinlich. Zwar stellt die bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB den Regelfall dar und der Gesuchsteller verhält sich im Strafvollzug grundsätzlich gut. Allerdings musste er gemäss Führungsbericht vom 26. November 2018 im Strafvollzug mit einer Busse sanktioniert werden, weil er gegen die internen Regeln verstiess (Beschädigung TV Gerät in der Zelle, SK 18 78 pag. 3684). Der Gesuchsteller ist zudem Wiederholungs- täter. Er wurde mit Verfügung des Office d’application des peines et mesures des Kantons Neuenburg per 24. Mai 2014 nach Verbüssung von 2/3 der Strafe von 6 Jah- ren und 6 Monaten bedingt entlassen (SK 18 78 pag. 3682). Innerhalb der Probezeit und nachdem er mit Verfügung vom 13. Juli 2015 des Landes verwiesen wurde, de- linquierte der Gesuchsteller erneut in der Schweiz, die er dafür eigens aufsuchte. Zu- dem wird gegen den Gesuchsteller erneut ein Strafverfahren geführt (SK 18 78 pag. 3682). Eine bedingte Entlassung zum 2/3-Termin ist vor diesem Hintergrund nicht im hohen Masse wahrscheinlich. 11. Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen auf- zuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 EMRK An- spruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Ver- fahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Möglichkeit einer bedingten Entlassung auch bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit im Grundsatz nicht zu berücksichti- gen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3 mit Verweis auf BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 4.2 mit Hinweis). Es liegt in der Regel nicht am Haftrichter, eine solche Prognose anzustellen. Vom Grundsatz der Nichtberücksichti- gung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn es die konkreten Um- stände des Einzelfalls gebieten; insbesondere, wenn absehbar ist, dass eine bedingte Entlassung mit grosser Wahrscheinlichkeit erfolgen dürfte (BGE 143 IV 160 E. 4.2 mit Hinweisen). Wie bereits ausgeführt (E. 10 hiervor), kann mit Blick auf die beim Ge- suchsteller verzeichnete Vorstrafe, der erneuten Delinquenz in der Schweiz trotz be- reits einmal erfolgter bedingter Entlassung aus dem Strafvollzug einer 6 1/2-jährigen Haftstrafe und der damals wie aktuell geltenden Einreisesperre nicht mit hoher Wahr- scheinlichkeit von der Gewährung einer bedingten Entlassung ausgegangen werden. 6 Die beschriebenen Umstände gebieten damit nicht, die Möglichkeit einer bedingten Entlassung bei der Frage der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen. Die Aufrechterhaltung des vorzeitigen Strafvollzugs erweist sich unter Berücksichti- gung der vom Gesuchsteller bereits ausgestandenen Haftdauer von 31 Monaten und mit Blick auf die oberinstanzlich erfolgte Verurteilung zu einer dreijährigen Haftstrafe als verhältnismässig. Ersatzmassnahmen, welche geeignet wären, eine Flucht des Gesuchstellers mit hinreichender Sicherheit zu verhindern, sind ferner weder ersicht- lich noch werden sie vom Gesuchsteller geltend gemacht. Die Aufrechterhaltung des vorzeitigen Strafvollzugs ist mithin verhältnismässig. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Haftentlassungsverfahrens, bestimmt auf CHF 400.00, vom Gesuchsteller zu tragen. 13. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, ist vom Kanton Bern gestützt auf Art. 135 StPO i.V.m. Art. 17 Bst. c und Bst. f der Parteikostenverordnung des Kantons Bern (PKV; BSG 168.811) für dieses Haftverfahren zu entschädigen. Die Entschädi- gung wird auf pauschal CHF 600.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung von CHF 600.00 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Bern, 14. Januar 2019 Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweise Eingaben per Fax und gewöhnlicher E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (SK 18 537) anzugeben. 7