Er ist tagsüber nicht mehr einer Tätigkeit nachgegangen, die ihn zum weiteren Vollzug in Form der Halbgefangenschaft berechtigt hätte, täuschte die Vollzugsbehörde darüber und war auf diese Weise lediglich während der Nächte, die er im Regionalgefängnis verbrachte, in der Freiheit eingeschränkt. Die bloss hälftige Anrechnung der Tage, die der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2018 bis zum 21. August 2018 im Vollzug verbrachte, ist daher nicht zu beanstanden. 9. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. IV.