Zusammenfassend lagen damit beim Beschwerdeführer jedenfalls ab dem 1. Juni 2018 die Voraussetzungen für den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft – insbesondere das Erfordernis der geregelten Arbeit, und diese im gesetzlich erforderlichen Umfang – nicht mehr vor. Er ist tagsüber nicht mehr einer Tätigkeit nachgegangen, die ihn zum weiteren Vollzug in Form der Halbgefangenschaft berechtigt hätte, täuschte die Vollzugsbehörde darüber und war auf diese Weise lediglich während der Nächte, die er im Regionalgefängnis verbrachte, in der Freiheit eingeschränkt.