Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser Entschluss bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung der Halbgefangenschaft bestand und der Beschwerdeführer die Vollzugsbehörde bewusst darüber täuschte (E. 5c des Entscheids), womit er rechtsmissbräuchlich handelte. Zusammenfassend lagen damit beim Beschwerdeführer jedenfalls ab dem 1. Juni 2018 die Voraussetzungen für den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft – insbesondere das Erfordernis der geregelten Arbeit, und diese im gesetzlich erforderlichen Umfang – nicht mehr vor.