Wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, ist schlicht nicht glaubhaft, dass jemand, der sich im Strafvollzug befindet und zwei minderjährige Kinder sowie eine nicht erwerbstätige Ehefrau zu versorgen hat, lediglich innerhalb eines Monats den Entschluss fasst, sich (wieder) selbständig zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser Entschluss bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung der Halbgefangenschaft bestand und der Beschwerdeführer die Vollzugsbehörde bewusst darüber täuschte (E. 5c des Entscheids), womit er rechtsmissbräuchlich handelte.