scheids; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2). Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass auch aus der Bezahlung von Geldstrafen und Bussen sowie der Kosten der Halbgefangenschaft nicht auf eine geregelte Arbeit geschlossen werden kann. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich Einnahmen in einer solchen Höhe generiert haben, müssten – wie die Vorinstanz korrekt festhielt (E. 5c des Entscheids) – entsprechende Unterlagen und Belege vorhanden sein.