Es kann integral auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt (E. 3 des Entscheids) und zur rechtlichen Würdigung (E. 4 f. des Entscheids) verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst. Insbesondere ist mit der Vorinstanz zu betonen, dass nicht mit Sinn und Zweck der Vollzugsform der Halbgefangenschaft vereinbar ist, einen Verurteilten während dem Strafvollzug im Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch besondere Vollzugsformen zu unterstützen, nachdem er seine feste, unbefristete, unselbständige Arbeitsstelle – die ihrerseits Kernvoraussetzung war, dass die Halbgefangen-