7 der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen (Art. 77b Abs. 4 StGB). Für die einzelnen Voraussetzungen und den Zweck dieser von Bundesrechts wegen als Regelvollzug vorgesehenen Vollzugsform für kurze Freiheitsstrafen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 2 des Entscheids). 8.3