Er sei somit ausserhalb des Vollzugs einer geregelten Arbeit nachgegangen und im gleichen Masse in seiner Freiheit eingeschränkt gewesen, wie wenn er weiterhin seiner unselbständigen Arbeitstätigkeit nachgegangen wäre. Dies rechtfertige eine vollständige Anrechnung der in der Halbgefangenschaft vollzogenen Tage seit dem 1. Juni 2018 (pag. 87).