8. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt, allerdings erst in der Replik, materiell im Wesentlichen vor, er habe die Zeit ausserhalb der Vollzugsanstalt genutzt, um sich selbständig zu machen, was mit einem riesigen Zeitaufwand verbunden gewesen sei. Er habe in dieser Zeit die vierköpfige Familie finanziell versorgen und den finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Vollzugsbehörde nachkommen können. Er sei somit ausserhalb des Vollzugs einer geregelten Arbeit nachgegangen und im gleichen Masse in seiner Freiheit eingeschränkt gewesen, wie wenn er weiterhin seiner unselbständigen Arbeitstätigkeit nachgegangen wäre.