Damit hat die Vorinstanz implizit auch das Begehren um volle Anrechnung abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Aus diesem Grund ist nachfolgend materiell zu prüfen, ob die Vorinstanz allenfalls zu Unrecht davon ausging, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft ab dem 1. Juni 2018 nicht mehr vorlagen, sodass ihm die im Vollzug verbrachten Tage – entsprechend dem reformatorischen Antrag und trotz nicht angefochtenem und damit rechtskräftigem Widerruf der Halbgefangenschaft – voll anzurechnen wären.