Es sei sogar davon auszugehen, dass der Beschluss des Beschwerdeführers, die zur Halbgefangenschaft berechtigende Arbeitsstelle zu kündigen, bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung der Halbgefangenschaft bestanden und er fortan die Vollzugsbehörde darüber getäuscht habe (E. 5a und c des Entscheids). Die Vorinstanz hat also die Auffassung der Vollzugsbehörde bestätigt, wonach die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft (spätestens) ab dem 1. Juni 2018 nicht mehr vorlagen. Damit hat die Vorinstanz implizit auch das Begehren um volle Anrechnung abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist.