Insbesondere erwog sie, dass es an den gesetzlichen Voraussetzungen des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft gefehlt habe (E. 4 und 5b des Entscheids) und aus den eingereichten Unterlagen nichts über die angeblich selbständige Arbeitstätigkeit im geforderten Umfang abgeleitet werden könne. Es sei sogar davon auszugehen, dass der Beschluss des Beschwerdeführers, die zur Halbgefangenschaft berechtigende Arbeitsstelle zu kündigen, bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung der Halbgefangenschaft bestanden und er fortan die Vollzugsbehörde darüber getäuscht habe (E. 5a und c des Entscheids).