Sie ist zum Schluss gekommen, dass die Verfügung der Vollzugsbehörde im Ergebnis nicht zu beanstanden sei (E. 6 des Entscheids). Insbesondere erwog sie, dass es an den gesetzlichen Voraussetzungen des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft gefehlt habe (E. 4 und 5b des Entscheids) und aus den eingereichten Unterlagen nichts über die angeblich selbständige Arbeitstätigkeit im geforderten Umfang abgeleitet werden könne.