6 sentlichen damit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Halbgefangenschaft nicht vorlägen bzw. ein solcher nicht verhältnismässig sei. Darüber hinaus wurde die hälftige Anrechnung als solche wiederum nicht gerügt. Mit den geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen hat sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid detailliert auseinandergesetzt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die Verfügung der Vollzugsbehörde im Ergebnis nicht zu beanstanden sei (E. 6 des Entscheids).