21) eingetreten, worin kein überspitzter Formalismus gesehen werden kann. Wie erwähnt, wurde in der Beschwerde an die Vorinstanz geltend gemacht, die Voraussetzungen der Halbgefangenschaft hätten stets vorgelegen, womit insofern, quasi als Nebenfolge davon, auch die nur hälftige Anrechnung angefochten wurde. Dementsprechend begründete der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vor der Vorinstanz das Begehren um volle Anrechnung (ergänzend) erneut im We-