Der Beschwerdeführer setzte sich damit nicht gegen diese Anordnung der Vollzugsbehörde zur Wehr. Er machte namentlich nicht geltend, die im Vollzug verbrachten Tage müssten auch dann voll angerechnet werden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommen sollte, dass die Voraussetzungen der Halbgefangenschaft (ab dem 1. Juni 2018) nicht mehr vorgelegen hätten. Insoweit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den erst in den Schlussbemerkungen und damit verspätet gestellten Antrag (Rechtsbegehren Ziff. 2, amtliche Akten POM pag. 21) eingetreten, worin kein überspitzter Formalismus gesehen werden kann.