de, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Halbgefangenschaft stets – und damit auch vom 1. Juni bis 21. August 2018 – vorgelegen hätten. Darüber hinaus wurde die bloss hälftige Anrechnung aber nicht (selbständig) beanstandet und in der in erster Linie gegen den Widerruf gerichteten Beschwerde mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführer setzte sich damit nicht gegen diese Anordnung der Vollzugsbehörde zur Wehr.