Mit anderen Worten handelt es sich beim Widerruf einerseits und bei der nur teilweisen Anrechnung andererseits um zwei verschiedene Rechtsfolgen – eine ex nunc, die andere ex tunc – aus den Feststellungen der Vollzugsbehörde, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft (seit dem 1. Juni 2018) nicht mehr erfüllt und zudem die Vollzugsbehörde darüber getäuscht habe. Aus Zusammenhang und Begründung der Beschwerde ergibt sich damit, dass die volle Anrechnung der ausgestandenen Halbgefangenschaft nur (aber immerhin) insoweit sinngemäss anbegehrt wurde, als geltend gemacht wur-