Hätten die Voraussetzungen der Halbgefangenschaft wie geltend gemacht stets vorgelegen, hätte sich die Frage der (nur teilweisen) Anrechnung der im Vollzug verbrachten Tage gar nicht erst gestellt. Insofern lassen sich die Vorgänge, welche die Vollzugsbehörde dazu bewogen haben, die Halbgefangenschaft zu widerrufen, nicht von denjenigen auseinanderhalten, die zur nur teilweisen Anrechnung führten.