Der Beschwerdeführer brachte damit zum Ausdruck, dass an der Vollzugsform der Halbgefangenschaft festzuhalten sei, weil er die Voraussetzungen dieser Vollzugsform aus seiner Sicht stets erfüllt habe und ein Widerruf zudem nicht verhältnismässig wäre. Hätten die Voraussetzungen der Halbgefangenschaft wie geltend gemacht stets vorgelegen, hätte sich die Frage der (nur teilweisen) Anrechnung der im Vollzug verbrachten Tage gar nicht erst gestellt.