In der kurzen Begründung bestritt der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Aufhebung der Halbgefangenschaft, da er Belege über die ausgeübte Arbeit eingereicht habe. Zudem hätte der «voll ausgeübte Vollzug» (gemeint ist wohl der Normalvollzug) schwere Konsequenzen für Firma und Familie. Der Beschwerdeführer brachte damit zum Ausdruck, dass an der Vollzugsform der Halbgefangenschaft festzuhalten sei, weil er die Voraussetzungen dieser Vollzugsform aus seiner Sicht stets erfüllt habe und ein Widerruf zudem nicht verhältnismässig wäre.