Die ausdrücklich als Laieneingabe bezeichnete Beschwerde vom 7. Oktober 2018 enthielt den Antrag «auf Aufhebung der verfügten Haftstrafe». Dieser lässt zunächst vermuten, dass sich die Beschwerde vor allem gegen das von der Vollzugsbehörde verfügte Aufgebot zum Vollzug der Reststrafe im Normalvollzug (Ziff. 1.3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. September 2018) richtete. In der kurzen Begründung bestritt der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Aufhebung der Halbgefangenschaft, da er Belege über die ausgeübte Arbeit eingereicht habe.