Die nach Beizug einer Anwältin konkretisierten Anträge in den Schlussbemerkungen würden daher keine Neuerungen enthalten, sondern den in den Anträgen enthaltenen Willen verdeutlichen bzw. juristisch korrekt präzisieren. Das Nichteintreten auf das Rechtsbegehren sei überspitzter Formalismus (Beschwerde Ziff. III.2; Replik S. 2 f.). 7.2 Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Praxis ist jedoch bei Laieneingaben nicht allzu streng.