Er habe in der Beschwerde die Meinung vertreten, die Voraussetzungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft stets erfüllt zu haben und somit an dieser Vollzugsform festhalten zu wollen. Eine volle Anrechnung der verbüssten Tage sei in diesem Zusammenhang redundanterweise im gestellten Rechtsbegehren enthalten. Die nach Beizug einer Anwältin konkretisierten Anträge in den Schlussbemerkungen würden daher keine Neuerungen enthalten, sondern den in den Anträgen enthaltenen Willen verdeutlichen bzw. juristisch korrekt präzisieren.