Dies zumal sich die Vollzugsbehörde in der Verfügung vom 6. September 2018 nur in einem Satz zur hälftigen Anrechnung der bereits vollzogenen Tage geäussert habe. Aus der ausdrücklich als Laieneingabe bezeichneten Beschwerde gehe hervor, dass er sich sowohl gegen die Aufhebung der Halbgefangenschaft wie auch gegen die Nichtanrechnung der bereits vollzogenen Halbgefangenschaft zur Wehr habe setzen wollen. Er habe in der Beschwerde die Meinung vertreten, die Voraussetzungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft stets erfüllt zu haben und somit an dieser Vollzugsform festhalten zu wollen.