14 ff.). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in der Laienbeschwerde den Antrag, der bereits geleistete Vollzug sei anzurechnen, zwar nicht gestellt zu haben. Es könne von einem Laien jedoch nicht verlangt werden, dass dieser Rechtsbegehren juristisch korrekt formuliere. Dies zumal sich die Vollzugsbehörde in der Verfügung vom 6. September 2018 nur in einem Satz zur hälftigen Anrechnung der bereits vollzogenen Tage geäussert habe.