Die Vorinstanz ist auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten, weil die entsprechende Anordnung der Vollzugsbehörde in der Laienbeschwerde in keiner Weise thematisiert worden sei. Der Antrag sei daher erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet gestellt worden (E. II.1.b des Entscheids). Aus diesem Grund hatte die Vorinstanz bereits das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Nachfrist zur korrekten Begründung und Verbesserung der Beschwerde abgewiesen (amtliche Akten POM pag. 14 ff.).