7. 7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich, anders als noch vor der Vorinstanz, nicht mehr gegen den Widerruf der Halbgefangenschaft als solchen. Vielmehr verlangt er die volle Anrechnung der in der Halbgefangenschaft verbrachten Tage. Insofern stellt er denselben reformatorischen Antrag, wie er ihn bereits – nach anwaltlicher Verbeiständung – im Rahmen der Schlussbemerkungen vor der Vorinstanz formuliert hat (amtliche Akten POM pag. 21). Die Vorinstanz ist auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten, weil die entsprechende Anordnung der Vollzugsbehörde in der Laienbeschwerde in keiner Weise thematisiert worden sei.