79 Abs. 1 VRPG). Die übrigen formellen Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb mit Ausnahme von Rechtsbegehren Ziff. 2 auf die Beschwerde vom 19. Dezember 2018 einzutreten ist. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG: Gerügt und überprüft werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. 4 III.