Soweit der Beschwerdeführer – ohne dies förmlich zu beantragen – materiell geltend macht, nicht hafterstehungsfähig zu sein bzw. aus diesem Grund einen Vollzugsaufschub verlangt (Beschwerde Ziff. III.3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Verfahrensantrag auf Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist aus diesem Grund abzuweisen. 6.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren vor der POM teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 79 Abs. 1 VRPG).