Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe hafterstehungsfähig ist oder ob ihm mangels Hafterstehungsfähigkeit allenfalls ein Vollzugsaufschub zu gewähren ist (vgl. Art. 17 JVG). Dementsprechend befand die Vorinstanz auch nicht darüber und bewegt sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands. Soweit der Beschwerdeführer – ohne dies förmlich zu beantragen – materiell geltend macht, nicht hafterstehungsfähig zu sein bzw. aus diesem Grund einen Vollzugsaufschub verlangt (Beschwerde Ziff.