3 6. 6.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. November 2018, der den Strafvollzug betrifft, zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art.