Dies im Wesentlichen deshalb, weil der am 6. September 2018 verfügte Termin für den Antritt der Reststrafe längst verstrichen ist, die Vollzugsbehörde darüber erneut verfügen muss und dabei nötigenfalls über die aktuelle Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu befinden haben wird. Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 7. Januar 2019, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (pag. 63). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 18. Januar 2019 ebenfalls den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (pag. 71 ff.).