Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 21. Dezember 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 55). Gleichzeitig wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (pag. 57 ff.). Dies im Wesentlichen deshalb, weil der am 6. September 2018 verfügte Termin für den Antritt der Reststrafe längst verstrichen ist, die Vollzugsbehörde darüber erneut verfügen muss und dabei nötigenfalls über die aktuelle Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu befinden haben wird.