2 4. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Fürsprecherin B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. November 2018 und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Die im Vollzug verbrachten 82 Tage, vom 01.06 – 21.08.2018, sowie die verbrachten Tage vom 30.04 – 01.06.2018, seien vollumfänglich der Strafe anzurechnen. 2. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei abzuklären. Bis der Abklärungsbericht vorliegt, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.