12 f.). Mit Eingabe vom 2. November 2018 hielt der nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fest, dass er die in der Laienbeschwerde sinngemäss geltend gemachten Anträge bestätige. Insbesondere sei der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft nicht zu widerrufen und seien die vom 30. April bis 21. August 2018 im Vollzug verbrachten Tage vollumfänglich auf die Strafe anzurechnen (pag. 21). Mit Entscheid vom 19. November 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (pag. 13 ff.).