3. Gegen den verfügten Widerruf setzte sich der Beschwerdeführer mit der vom 7. Oktober 2018 datierenden Laienbeschwerde zur Wehr, welche von der Vollzugsbehörde zuständigkeitshalber an die Polizei- und Militärdirektion (POM, nachfolgend: Vorinstanz) weitergeleitet wurde (amtliche Akten POM pag. 1 und 9). Darin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf «Aufhebung der verfügten Haftstrafe». Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 zeigte Fürsprecherin B.________ der Vorinstanz ihre Mandatierung an und beantragte unter anderem eine angemessene Nachfrist zur korrekten Begründung und Verbesserung der Beschwerde (amtliche Akten POM pag. 12 f.).