24 ff.) widerrief die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft und ordnete den Vollzug der Reststrafe im Normalvollzug an (Dispositiv-Ziff. 1.1). Die vollzogenen Tage vom 30. April bis 21. August 2018 rechnete sie der Strafe an, die vom 1. Juni bis 21. August 2018 im Vollzug verbrachten 82 Tage jedoch nur zur Hälfte, womit total 72 Tage der zu vollziehenden Strafe angerechnet wurden (Dispositiv-Ziff. 1.2). Zudem bot die Vollzugsbehörde den Beschwerdeführer auf, die Reststrafe am 15. Oktober 2018 anzutreten (Dispositiv-Ziff. 1.3).