Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 536 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. April 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Schmid, Ober- richter J. Bähler Gerichtsschreiber Bruggisser Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Fürsprecherin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Anrechnung der Halbgefangenschaft Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 19. November 2018 (2018.POM.690) Erwägungen: I. 1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 259 vom 23. Januar 2017 wurde der Verurteilte/Beschwerdeführer A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) wegen Vergewaltigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung und Führens eines Motorfahr- zeugs in angetrunkenem Zustand zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verur- teilt. Davon wurden 18 Monate als bedingt und sechs Monate als unbedingt voll- ziehbar erklärt, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 39 Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe. Der Beschwerdeführer trat die Freiheitsstrafe am 30. April 2018 im Regionalge- fängnis Burgdorf in der Form der Halbgefangenschaft an. 2. Mit Verfügung vom 21. August 2018 unterbrachen die Bewährungs- und Vollzugs- dienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD, nachfolgend: Vollzugs- behörde) den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft mit sofortiger Wirkung (pag. 43 ff., Vollzugsakten pag. 62 ff.). Mit Verfügung vom 6. September 2018 (pag. 47 ff., Vollzugsakten pag. 24 ff.) widerrief die Vollzugsbehörde den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft und ordnete den Vollzug der Reststrafe im Normal- vollzug an (Dispositiv-Ziff. 1.1). Die vollzogenen Tage vom 30. April bis 21. August 2018 rechnete sie der Strafe an, die vom 1. Juni bis 21. August 2018 im Vollzug verbrachten 82 Tage jedoch nur zur Hälfte, womit total 72 Tage der zu vollziehen- den Strafe angerechnet wurden (Dispositiv-Ziff. 1.2). Zudem bot die Vollzugs- behörde den Beschwerdeführer auf, die Reststrafe am 15. Oktober 2018 anzutre- ten (Dispositiv-Ziff. 1.3). 3. Gegen den verfügten Widerruf setzte sich der Beschwerdeführer mit der vom 7. Oktober 2018 datierenden Laienbeschwerde zur Wehr, welche von der Voll- zugsbehörde zuständigkeitshalber an die Polizei- und Militärdirektion (POM, nach- folgend: Vorinstanz) weitergeleitet wurde (amtliche Akten POM pag. 1 und 9). Darin stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf «Aufhebung der verfügten Haftstrafe». Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 zeigte Fürsprecherin B.________ der Vorin- stanz ihre Mandatierung an und beantragte unter anderem eine angemessene Nachfrist zur korrekten Begründung und Verbesserung der Beschwerde (amtliche Akten POM pag. 12 f.). Mit Eingabe vom 2. November 2018 hielt der nunmehr anwaltlich vertretene Be- schwerdeführer fest, dass er die in der Laienbeschwerde sinngemäss geltend ge- machten Anträge bestätige. Insbesondere sei der Vollzug in Form der Halbgefan- genschaft nicht zu widerrufen und seien die vom 30. April bis 21. August 2018 im Vollzug verbrachten Tage vollumfänglich auf die Strafe anzurechnen (pag. 21). Mit Entscheid vom 19. November 2018 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (pag. 13 ff.). 2 4. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin ver- treten durch Fürsprecherin B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. November 2018 und stellte folgende Anträge (pag. 1 ff.): 1. Die im Vollzug verbrachten 82 Tage, vom 01.06 – 21.08.2018, sowie die verbrachten Tage vom 30.04 – 01.06.2018, seien vollumfänglich der Strafe anzurechnen. 2. Die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei abzuklären. Bis der Abklärungsbericht vorliegt, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. unter Kosten- und Entschädigungsfolge Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 21. Dezember 2018 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnah- me sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 55). Gleichzeitig wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab (pag. 57 ff.). Dies im Wesentlichen deshalb, weil der am 6. September 2018 ver- fügte Termin für den Antritt der Reststrafe längst verstrichen ist, die Vollzugsbehör- de darüber erneut verfügen muss und dabei nötigenfalls über die aktuelle Hafter- stehungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu befinden haben wird. Die Vorinstanz beantragte mit Schreiben vom 7. Januar 2019, die Beschwerde kos- tenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (pag. 63). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 18. Januar 2019 ebenfalls den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne (pag. 71 ff.). In der Replik vom 8. Februar 2019 bestätigte der Beschwerdeführer seine Rechts- begehren (pag. 81 ff.). Während die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Duplik ver- zichtete (pag. 101), hielt die Vorinstanz in ihrer Duplik vom 20. Februar 2019 am abweisenden Antrag fest (pag. 105 f.). II. 5. Am 1. Dezember 2018 ist das kantonale Justizvollzugsgesetz (JVG; BSG 341.1) in Kraft getreten. Es regelt insbesondere den Vollzug von Freiheitsstrafen und straf- rechtlichen Massnahmen an Erwachsenen nach dem Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) (Art. 1 Abs. 1 Bst. a JVG) und löst das aufgehobene Gesetz über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) ab (vgl. Art. 67 JVG). Die für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht neu gefassten – materiell aber weitge- hend unverändert gebliebenen (vgl. Vortrag des Regierungsrats betreffend Gesetz über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG], S. 43) – Verfahrensvorschriften (Art. 52 f. JVG) sind mangels anderslautender Übergangsvorschrift gestützt auf all- gemeine intertemporalrechtliche Grundsätze mit ihrem Inkrafttreten auf hängige Beschwerdeverfahren anwendbar (vgl. allgemein BGE 144 II 273 E. 2.2.4, 136 II 187 E. 3.1 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs- recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 296 f.). 3 6. 6.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 JVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. b des Organisationsregle- ments des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale Instanz Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der POM im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkam- mer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. November 2018, der den Strafvollzug betrifft, zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwal- tungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besondere Be- stimmung enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinn- gemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 6.2 Das Verfahren vor Obergericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Das An- fechtungsobjekt, vorliegend der Entscheid der POM, gibt den Rahmen des Streit- gegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die POM geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, 1997, N. 6 f. zu Art. 72 VRPG). Im Verfahren vor der Vorinstanz war im Wesentlichen streitig, ob die Vollzugs- behörde den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft zu Recht widerrufen hat. Nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, ob der Beschwerdeführer mit Blick auf den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe hafterstehungsfähig ist oder ob ihm mangels Hafterstehungsfähigkeit allenfalls ein Vollzugsaufschub zu ge- währen ist (vgl. Art. 17 JVG). Dementsprechend befand die Vorinstanz auch nicht darüber und bewegt sich die Frage der Hafterstehungsfähigkeit ausserhalb des vorliegenden Streitgegenstands. Soweit der Beschwerdeführer – ohne dies förmlich zu beantragen – materiell geltend macht, nicht hafterstehungsfähig zu sein bzw. aus diesem Grund einen Vollzugsaufschub verlangt (Beschwerde Ziff. III.3), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Verfahrensantrag auf Abklärung der Hafter- stehungsfähigkeit (Rechtsbegehren Ziff. 2) ist aus diesem Grund abzuweisen. 6.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren vor der POM teilgenom- men, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die übrigen formel- len Voraussetzungen sind ebenfalls erfüllt, weshalb mit Ausnahme von Rechtsbe- gehren Ziff. 2 auf die Beschwerde vom 19. Dezember 2018 einzutreten ist. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG: Gerügt und überprüft werden können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts und andere Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, nicht aber die Unangemessenheit von Verfügungen und Entscheiden. 4 III. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer wendet sich, anders als noch vor der Vorinstanz, nicht mehr gegen den Widerruf der Halbgefangenschaft als solchen. Vielmehr verlangt er die volle Anrechnung der in der Halbgefangenschaft verbrachten Tage. Insofern stellt er denselben reformatorischen Antrag, wie er ihn bereits – nach anwaltlicher Ver- beiständung – im Rahmen der Schlussbemerkungen vor der Vorinstanz formuliert hat (amtliche Akten POM pag. 21). Die Vorinstanz ist auf dieses Rechtsbegehren nicht eingetreten, weil die entsprechende Anordnung der Vollzugsbehörde in der Laienbeschwerde in keiner Weise thematisiert worden sei. Der Antrag sei daher erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet gestellt worden (E. II.1.b des Entscheids). Aus diesem Grund hatte die Vorinstanz bereits das Gesuch des Beschwerdeführers um eine Nachfrist zur korrekten Begründung und Verbesserung der Beschwerde abgewiesen (amtliche Akten POM pag. 14 ff.). Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, in der Laienbe- schwerde den Antrag, der bereits geleistete Vollzug sei anzurechnen, zwar nicht gestellt zu haben. Es könne von einem Laien jedoch nicht verlangt werden, dass dieser Rechtsbegehren juristisch korrekt formuliere. Dies zumal sich die Vollzugs- behörde in der Verfügung vom 6. September 2018 nur in einem Satz zur hälftigen Anrechnung der bereits vollzogenen Tage geäussert habe. Aus der ausdrücklich als Laieneingabe bezeichneten Beschwerde gehe hervor, dass er sich sowohl ge- gen die Aufhebung der Halbgefangenschaft wie auch gegen die Nichtanrechnung der bereits vollzogenen Halbgefangenschaft zur Wehr habe setzen wollen. Er habe in der Beschwerde die Meinung vertreten, die Voraussetzungen zum Vollzug der Freiheitsstrafe in Form der Halbgefangenschaft stets erfüllt zu haben und somit an dieser Vollzugsform festhalten zu wollen. Eine volle Anrechnung der verbüssten Tage sei in diesem Zusammenhang redundanterweise im gestellten Rechtsbegeh- ren enthalten. Die nach Beizug einer Anwältin konkretisierten Anträge in den Schlussbemerkungen würden daher keine Neuerungen enthalten, sondern den in den Anträgen enthaltenen Willen verdeutlichen bzw. juristisch korrekt präzisieren. Das Nichteintreten auf das Rechtsbegehren sei überspitzter Formalismus (Be- schwerde Ziff. III.2; Replik S. 2 f.). 7.2 Eine Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Praxis ist jedoch bei Laieneingaben nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenah- me der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (BVR 1993 S. 394 E. 1b; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 13 zu Art. 32 VRPG). An die Begrün- dung einer Beschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderun- gen gestellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, sie muss aber sachbezogen sein; es genügt nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch. Die Begründung muss sich 5 wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderset- zen und sinngemäss darauf schliessen lassen, inwiefern dieser unrichtig sein soll (BVR 2006 S. 470 E. 2.4; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 15 zu Art. 32 VRPG). 7.3 Die ausdrücklich als Laieneingabe bezeichnete Beschwerde vom 7. Oktober 2018 enthielt den Antrag «auf Aufhebung der verfügten Haftstrafe». Dieser lässt zunächst vermuten, dass sich die Beschwerde vor allem gegen das von der Voll- zugsbehörde verfügte Aufgebot zum Vollzug der Reststrafe im Normalvollzug (Ziff. 1.3 des Dispositivs der Verfügung vom 6. September 2018) richtete. In der kurzen Begründung bestritt der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Aufhe- bung der Halbgefangenschaft, da er Belege über die ausgeübte Arbeit eingereicht habe. Zudem hätte der «voll ausgeübte Vollzug» (gemeint ist wohl der Normalvoll- zug) schwere Konsequenzen für Firma und Familie. Der Beschwerdeführer brachte damit zum Ausdruck, dass an der Vollzugsform der Halbgefangenschaft festzuhal- ten sei, weil er die Voraussetzungen dieser Vollzugsform aus seiner Sicht stets er- füllt habe und ein Widerruf zudem nicht verhältnismässig wäre. Hätten die Voraus- setzungen der Halbgefangenschaft wie geltend gemacht stets vorgelegen, hätte sich die Frage der (nur teilweisen) Anrechnung der im Vollzug verbrachten Tage gar nicht erst gestellt. Insofern lassen sich die Vorgänge, welche die Vollzugs- behörde dazu bewogen haben, die Halbgefangenschaft zu widerrufen, nicht von denjenigen auseinanderhalten, die zur nur teilweisen Anrechnung führten. Mit an- deren Worten handelt es sich beim Widerruf einerseits und bei der nur teilweisen Anrechnung andererseits um zwei verschiedene Rechtsfolgen – eine ex nunc, die andere ex tunc – aus den Feststellungen der Vollzugsbehörde, dass der Be- schwerdeführer die Bedingungen für den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft (seit dem 1. Juni 2018) nicht mehr erfüllt und zudem die Vollzugsbehörde darüber getäuscht habe. Aus Zusammenhang und Begründung der Beschwerde ergibt sich damit, dass die volle Anrechnung der ausgestandenen Halbgefangenschaft nur (aber immerhin) insoweit sinngemäss anbegehrt wurde, als geltend gemacht wur- de, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Halbgefangenschaft stets – und damit auch vom 1. Juni bis 21. August 2018 – vorgelegen hätten. Darüber hinaus wurde die bloss hälftige Anrechnung aber nicht (selbständig) beanstandet und in der in erster Linie gegen den Widerruf gerichteten Beschwerde mit keinem Wort erwähnt. Der Beschwerdeführer setzte sich damit nicht gegen diese Anordnung der Vollzugsbehörde zur Wehr. Er machte namentlich nicht geltend, die im Vollzug ver- brachten Tage müssten auch dann voll angerechnet werden, wenn die Vorinstanz zum Schluss kommen sollte, dass die Voraussetzungen der Halbgefangenschaft (ab dem 1. Juni 2018) nicht mehr vorgelegen hätten. Insoweit ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf den erst in den Schlussbemerkungen und damit verspätet gestell- ten Antrag (Rechtsbegehren Ziff. 2, amtliche Akten POM pag. 21) eingetreten, worin kein überspitzter Formalismus gesehen werden kann. Wie erwähnt, wurde in der Beschwerde an die Vorinstanz geltend gemacht, die Voraussetzungen der Halbgefangenschaft hätten stets vorgelegen, womit insofern, quasi als Nebenfolge davon, auch die nur hälftige Anrechnung angefochten wurde. Dementsprechend begründete der Beschwerdeführer in den Schlussbemerkungen vor der Vorinstanz das Begehren um volle Anrechnung (ergänzend) erneut im We- 6 sentlichen damit, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf der Halbgefangen- schaft nicht vorlägen bzw. ein solcher nicht verhältnismässig sei. Darüber hinaus wurde die hälftige Anrechnung als solche wiederum nicht gerügt. Mit den geltend gemachten tatsächlichen und rechtlichen Vorbringen hat sich die Vorinstanz in ih- rem Entscheid detailliert auseinandergesetzt. Sie ist zum Schluss gekommen, dass die Verfügung der Vollzugsbehörde im Ergebnis nicht zu beanstanden sei (E. 6 des Entscheids). Insbesondere erwog sie, dass es an den gesetzlichen Voraussetzun- gen des Vollzugs in Form der Halbgefangenschaft gefehlt habe (E. 4 und 5b des Entscheids) und aus den eingereichten Unterlagen nichts über die angeblich selbständige Arbeitstätigkeit im geforderten Umfang abgeleitet werden könne. Es sei sogar davon auszugehen, dass der Beschluss des Beschwerdeführers, die zur Halbgefangenschaft berechtigende Arbeitsstelle zu kündigen, bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung der Halbgefangenschaft bestanden und er fortan die Vollzugs- behörde darüber getäuscht habe (E. 5a und c des Entscheids). Die Vorinstanz hat also die Auffassung der Vollzugsbehörde bestätigt, wonach die Voraussetzungen für die Halbgefangenschaft (spätestens) ab dem 1. Juni 2018 nicht mehr vorlagen. Damit hat die Vorinstanz implizit auch das Begehren um volle Anrechnung abge- wiesen, soweit sie darauf eingetreten ist. Aus diesem Grund ist nachfolgend mate- riell zu prüfen, ob die Vorinstanz allenfalls zu Unrecht davon ausging, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Vollzug in Form der Halbgefan- genschaft ab dem 1. Juni 2018 nicht mehr vorlagen, sodass ihm die im Vollzug verbrachten Tage – entsprechend dem reformatorischen Antrag und trotz nicht an- gefochtenem und damit rechtskräftigem Widerruf der Halbgefangenschaft – voll anzurechnen wären. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer bringt, allerdings erst in der Replik, materiell im Wesentli- chen vor, er habe die Zeit ausserhalb der Vollzugsanstalt genutzt, um sich selbständig zu machen, was mit einem riesigen Zeitaufwand verbunden gewesen sei. Er habe in dieser Zeit die vierköpfige Familie finanziell versorgen und den fi- nanziellen Verpflichtungen gegenüber der Vollzugsbehörde nachkommen können. Er sei somit ausserhalb des Vollzugs einer geregelten Arbeit nachgegangen und im gleichen Masse in seiner Freiheit eingeschränkt gewesen, wie wenn er weiterhin seiner unselbständigen Arbeitstätigkeit nachgegangen wäre. Dies rechtfertige eine vollständige Anrechnung der in der Halbgefangenschaft vollzogenen Tage seit dem 1. Juni 2018 (pag. 87). 8.2 Auf Gesuch des Verurteilten hin kann eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weite- re Straftaten begeht, und der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 StGB). Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung ausser- halb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und Freizeit in der Anstalt (Art. 77b Abs. 2 StGB). Erfüllt der Verurteilte die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft trotz Mahnung nicht entsprechend den von 7 der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen, so wird die Frei- heitsstrafe im Normalvollzug vollzogen (Art. 77b Abs. 4 StGB). Für die einzelnen Voraussetzungen und den Zweck dieser von Bundesrechts we- gen als Regelvollzug vorgesehenen Vollzugsform für kurze Freiheitsstrafen kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (E. 2 des Entscheids). 8.3 Zunächst erfolgte die Begründung des (reformatorischen) Antrags auf vollumfängli- che Anrechnung der in Vollzug verbrachten Tage erst nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in der Replik und damit verspätet (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 1 JVG; ferner E. 7.2 oben). Selbst wenn man mit Rücksicht darauf, dass die Vorinstanz insofern von einem Nichteintreten sprach und sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (trotz reformatorischen Antrags) in der Beschwerde auf diese Frage beschränkte, die (verspätete) Begründung dennoch zulässt, vermag sie die sorgfältigen und über- zeugenden Erwägungen der Vorinstanz nicht zu erschüttern. Dies zumal sich der Beschwerdeführer auch in der Replik nicht vertieft damit auseinandersetzt und zur geltend gemachten Erwerbstätigkeit, insbesondere zu deren Inhalt und Umfang, weder konkrete und schlüssige Angaben macht noch Belege einreicht. Es kann in- tegral auf die Ausführungen der Vorinstanz zum Sachverhalt (E. 3 des Entscheids) und zur rechtlichen Würdigung (E. 4 f. des Entscheids) verwiesen werden, denen sich die Kammer vollumfänglich anschliesst. Insbesondere ist mit der Vorinstanz zu betonen, dass nicht mit Sinn und Zweck der Vollzugsform der Halbgefangenschaft vereinbar ist, einen Verurteilten während dem Strafvollzug im Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch besondere Vollzugsformen zu unterstützen, nachdem er seine feste, unbefristete, unselbstän- dige Arbeitsstelle – die ihrerseits Kernvoraussetzung war, dass die Halbgefangen- schaft überhaupt bewilligt wurde – freiwillig aufgegeben hat (E. 4 des Entscheids). Schon deshalb ist unerheblich, ob der pauschal behauptete, jedoch in keiner Weise belegte Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem angeblichen Aufbau eines eige- nen Unternehmens mit demjenigen der vorangegangenen unselbständigen Arbeits- tätigkeit vergleichbar war oder nicht. Darüber hinaus hat die Vorinstanz überzeu- gend dargelegt, weshalb gestützt auf die rudimentären, trotz wiederholter Aufforde- rungen durch die Vollzugsbehörde nur unvollständig eingereichten Unterlagen zu der angeblichen selbständigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers nichts über eine Arbeitstätigkeit im geforderten Umfang abgeleitet werden kann (E. 5c des Ent- scheids; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2). Die Vorinstanz hat weiter festgehalten, dass auch aus der Bezahlung von Geldstrafen und Bussen sowie der Kosten der Halbgefangenschaft nicht auf eine geregelte Arbeit geschlossen werden kann. Sollte der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Erwerbstätigkeit tatsächlich Einnahmen in einer solchen Höhe gene- riert haben, müssten – wie die Vorinstanz korrekt festhielt (E. 5c des Entscheids) – entsprechende Unterlagen und Belege vorhanden sein. Nichts anderes gilt für die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe im fraglichen Zeitraum die finanzielle Belastung seiner vierköpfigen Familie alleine tragen können. Auch im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer weder Belege ein, noch machte er konkre- 8 te und schlüssige Angaben über Inhalt und Umfang seiner angeblichen selbständi- gen Erwerbstätigkeit. Es lässt sich nicht im Ansatz nachvollziehen, in welchem Ausmass er einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein soll. Wie schon die Vorin- stanz festgehalten hat, ist schlicht nicht glaubhaft, dass jemand, der sich im Straf- vollzug befindet und zwei minderjährige Kinder sowie eine nicht erwerbstätige Ehe- frau zu versorgen hat, lediglich innerhalb eines Monats den Entschluss fasst, sich (wieder) selbständig zu machen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dieser Ent- schluss bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung der Halbgefangenschaft bestand und der Beschwerdeführer die Vollzugsbehörde bewusst darüber täuschte (E. 5c des Entscheids), womit er rechtsmissbräuchlich handelte. Zusammenfassend lagen damit beim Beschwerdeführer jedenfalls ab dem 1. Juni 2018 die Voraussetzungen für den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft – ins- besondere das Erfordernis der geregelten Arbeit, und diese im gesetzlich erforder- lichen Umfang – nicht mehr vor. Er ist tagsüber nicht mehr einer Tätigkeit nachge- gangen, die ihn zum weiteren Vollzug in Form der Halbgefangenschaft berechtigt hätte, täuschte die Vollzugsbehörde darüber und war auf diese Weise lediglich während der Nächte, die er im Regionalgefängnis verbrachte, in der Freiheit einge- schränkt. Die bloss hälftige Anrechnung der Tage, die der Beschwerdeführer vom 1. Juni 2018 bis zum 21. August 2018 im Vollzug verbrachte, ist daher nicht zu be- anstanden. 9. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. IV. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des Beschwerde- verfahrens vor dem Obergericht werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt (vgl. Art. 5 VKD). 9 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, bestimmt auf eine Pau- schalgebühr von CHF 1'500.00, werden A.________ zur Zahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin B.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 12. April 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Bruggisser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10