und in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB, Art. 40, 42 Abs. 2, 44 Abs. 1, 47 aStGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c und g, Abs. 2 Bst. a, Abs. 3 Bst. a BetmG, Art. 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 10‘104.00. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (4/5) von total CHF 3‘000.00, ausmachend CHF 2'400.00. III.