von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, in der Zeit zwischen dem 04.10.2015 und 31.05.2016 in C.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. C. Weiter verfügt wurde: Die beschlagnahmten Drogen (1 Stück Kokain, 2.7 Gramm brutto) werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). II. A.________ wird schuldig erklärt: