Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 4. Oktober 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen durch Konsum einer unbestimmten Menge Marihuana, in der Zeit zwischen 01.11.2014 bis 03.10.2015 in C.________ eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ freigesprochen wurde: