135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des verbleibenden Fünftels besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). VI. Verfügungen 21. Rechtskräftige Verfügung Die vorinstanzliche Verfügung über die beschlagnahmten Drogen unter Ziff. V.1. (pag. 443) ist in Rechtskraft erwachsen. 22. Beschlagnahmter Geldbetrag und Verrechnung Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'967.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.