__ somit eine Entschädigung von CHF 6'698.50 (inkl. Auslangen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Entsprechend der Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 6'698.50, ausmachend CHF 5'358.80, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 1'615.50, ausmachend CHF 1'292.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).