Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Demnach hat der Beschuldigte dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 1‘534.40, ausmachend CHF 1'227.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 374.25, ausmachend CHF 299.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Hinsichtlich des verbleibenden Fünftels besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).