37 14. Juni 2019 gemäss der für angemessen erachteten Kostennote vom 5. Juni 2019 (pag. 535 f.) bestimmt (pag. 538 ff.). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt D.________ somit eine Entschädigung von CHF 1'534.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Die Kostenauflage präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2).