___ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht auszugehen ist (vgl. pag. 436 ff.). 20.2 Oberinstanzliches Verfahren 20.2.1 Entschädigung Rechtsanwalt D.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Rechtsanwalt D.________ wurde von der Kammer mit Entscheid vom