Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt D.________ somit eine Entschädigung von total CHF 11'162.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) ausgerichtet. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 11‘162.20 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird festgestellt, dass Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht geltend macht, so dass von einem Verzicht auszugehen ist (vgl. pag.