20.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Rechtsanwalt D.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 3. Oktober 2017 (pag. 436 ff.) bestimmt, wobei sie den ab 1. Januar 2018 geltend gemachte Aufwand von 30.45 Stunden um 3 Stunden kürzte (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 442). Diese Entschädigung blieb unangefochten und ist zu bestätigen. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt D._____